Kennziffer | 0524B040 |
Zielgruppe | Beschäftigte der Bauämter (Bauleitplanung, Bauverwaltung, Bauaufsicht) sowie Beschäftigte von Architektur- und Planungsbüros, die über entsprechende Vorkenntnisse verfügen |
Veranstaltungsort | Rostock |
Termin | 22.–23.05.2024
1. Tag 10.00-17.00 Uhr |
Referent/in | Herr Günter Zuschlag
Kreisbaudirektor a.D. |
Teilnahmeentgelt | 313,00 € pro Person Fälligkeit nach Rechnungslegung |
Anmeldeschluss | 24.04.2024 |
Seminarinhalte |
In der Veranstaltung wird die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben vor dem Hintergrund weitestgehender Rechtssicherheit für die Beteiligten (Investoren, Dritte, Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde) umfassend behandelt.
Die Abgrenzung zum Außenbereich und die Auslegung der gesetzlichen Kriterien, Stichwort „Einfügen“, stellen sich für viele Anwender als besondere Herausforderung dar. Wo sind die rechtlichen Grenzen
des § 34 BauGB erreicht? Wann ist planerisch gegenzusteuern?
Der Außenbereich mit seinem umfangreich abzuarbeitenden Konditionalprogramm unterfällt in verschiedene Zulässigkeitskategorien: privilegierte, sonstige und begünstigte Vorhaben, die im
Einzelnen abzuarbeiten sind.
Die Gemeinde hat im Baugenehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der Entscheidung über
die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens eine ganz besondere Rechtsstellung bekommen.
Was ist hierbei zu berücksichtigen?
Die Thematik wird anhand von Fallbeispielen aus der Praxis und der dazu ergangenen Rechtsprechung vorgestellt und erörtert.
Inhalte:
♦ Begriff des Vorhabens und Verflechtung zum Bauordnungs- und sonstigen öffentlichen Recht
♦ § 34 BauGB und seine Bedeutung in der Praxis
♦ Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
♦ Zulässigkeit in Gemengelagen und faktischen Baugebieten
♦ Ausschluss schädlicher Auswirkungen
♦ befreiungsähnliche Tatbestände
♦ Innenbereichs- und Außenbereichssatzungen
♦ Abgrenzung Außen- und Innenbereich
♦ privilegierte Vorhaben, sonstige Vorhaben
♦ öffentliche Belange und deren Gewichtung
♦ begünstigte Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB
♦ Rückbauverpflichtung
♦ das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB aus Sicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde
♦ Umgang mit einem rechtswidrig versagten Einvernehmen
Bitte bringen Sie mit:BauGB, BauNVO, LBauO
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