Kennziffer | 1024B340 |
Zielgruppe | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauämter (Bauplanung, Bauverwaltung, Bauaufsicht) und der Rechtsämter |
Veranstaltungsort | Rostock |
Termin | 10.10.2024 |
Referent/in | Herr Prof. Dr. Michael Sauthoff
Präsident des Oberverwaltungsgerichts M-V und des Finanzgerichts M-V a.D.
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Teilnahmeentgelt | 204,00 € pro Person Fälligkeit nach Rechnungslegung |
Anmeldeschluss | 12.09.2024 |
Seminarinhalte |
Das Seminar führt in das Vierte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (4. ÄndG LBauO M-V) ein. Im ersten Teil besprechen Sie die Neuregelungen des Bauverfahrens und die inhaltlichen Anforderungen an bauliche Anlagen. Der Zweite Teil behandelt ausführlich die neuen Möglichkeiten der Bauaufsichtsbehörden, nachträgliche Anordnungen bei bereits bestehenden Anlagen zu treffen und gegenüber sog. „Schrottimmobilien“ bauordnungsrechtlich einzuschreiten.
Der Dozent war von 2003 bis 2019 Vorsitzender des für Baurecht zuständigen Senates des OVG Greifswald und von 2014 bis 2019 dessen Präsident. Er ist Honorarprofessor für Öffentliches Recht
an der Universität Greifswald. Er hat zu den Fragen des nachträglichen Einschreitens gegen bestehende Anlagen und bei sog. Schrottimmobilien für das Gesetzgebungsverfahren zum 4. ÄndG LBauO M-V ein Gutachten verfasst.
Inhalte:
♦ Bauverfahren
• Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Digitalisierung der bauaufsichtlichen Verfahren
• Erweiterung der Verfahrensfreiheit von Mobilfunkmasten
• Einführung einer Typengenehmigung
• Erweiterung der Bauvorlageberechtigung für EU-Bürger
♦ Materielles Bauordnungsrecht
• Anforderungen an die ordnungsgemäße Instandhaltung
• Erleichterungen beim Bauen mit Holz bei Gebäuden bis zur Hochhausgrenze
♦ Bauordnungsrechtliches Eingriffsrecht: Einfügung eines neuen § 80a
• Ermächtigung für Bauaufsichtsbehörden für nachträgliche Anordnungen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder zur Abwehr von schweren Nachteilen für die Allgemeinheit erforderlich ist
• Anordnung des Abbruchs oder der Beseitigung nicht genutzter und im Verfall begriffener baulicher Anlagen, es sei denn, dass ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung besteht oder auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können („Schrottimmobilien“)
• Abgrenzung zu bestehenden Eingriffsbefugnissen
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