Kennziffer | S962 |
Zielgruppe | Beschäftigte, die für die Entscheidung über die Leistungsgewährung beim Unterhaltsvorschussgesetz zuständig sin |
Veranstaltungsort | Inhouse |
Dauer | 1 Tag |
Referent/in | Frau Evelyn Runge Dipl.-Verwaltungswirtin a.D., ehem. Stadt Bochum, Jugendamt |
Teilnahmeentgelt | auf Anfrage Fälligkeit nach Rechnungslegung |
Seminarinhalte |
Wenn Mütter in ihrem Antrag auf Unterhaltsvorschuss angeben, den Vater des Kindes
bzw. der Kinder nicht zu kennen, dann muss die Unterhaltsvorschussstelle heute noch genauer als bisher nachfragen und prüfen. Wenn nunmehr ohne Bezugsdauerbegrenzung bis zu 18 Jahre lang Unterhaltsvorschussleistungen bewilligt werden können, handelt es sich um eine enorme Ausfallleistung.
Die fehlenden Angaben bei der Feststellung der Vaterschaft sind bei der Entscheidungsfindung von besonderer Bedeutsamkeit. Wirklich unbekannt ist der Erzeuger des Kindes bzw. der Kinder allerdings nur sehr selten.
Wenn die Mutter eines nicht in einer Ehe geborenen Kindes sich zwar nicht weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, sondern erklärt, die Personalien des Vaters nicht oder nicht vollständig zu kennen, besteht die Möglichkeit, dass dies nicht zutrifft. Es bedarf daher zur Vermeidung von naheliegenden Missbräuchen einer Glaubhaftmachung des Sachverhaltes, wie es zum Vorhandensein nur geringer Kenntnisse gekommen ist.
„Die Jugendämter sollten auf die Bedeutung einer eingehenden persönlichen Befragung der Kindesmutter in diesen Fällen hingewiesen werden und mögliche Widersprüche frühzeitig – solange die Erinnerung noch frisch ist, aufdecken. „Der Richter beim VG oder OVG kann diese Aufgabe nicht übernehmen.“, so die Aussage des Bundesfamilienministeriums am 19.08.1994.
In diesem Seminar vermittelt Ihnen die Dozentin praxisnah, wie Sie umfangreiche Erkenntnisse aus dem Gespräch mit der Antragstellerin gewinnen können, die Ihnen die Entscheidungsfindung erleichtern. Sie erhalten Informationen und Materialien, um diese Ergebnisse in einen aussagekräftigen Bescheid umzusetzen.
Inhalte:
♦ die Gesprächsführung mit der Antragstellerin
♦ die Feststellung der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum Sachverhalt und die Glaubwürdigkeit der Mutter
♦ die möglichen Gründe, warum eine Mutter den Vater ihres Kindes nicht benennt
♦ Anforderungen an die Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft im Rahmen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 3 UVG
♦ die besondere Konfliktlage
• Musterbescheid für eine Ablehnung, wenn die Konfliktlage nur unzureichend
• vorgetragen wird und nicht den strengen Anforderungen entspricht
♦ Aufklärung des Sachverhalts
♦ der inhaltliche Ansatz - die Qualität der Aussage -
• vertiefende W-Fragen
• Verwendung eines Fragenkatalogs? – der Fragenkatalog ist sehr fraglich
• Wahrheits- und Lügensignale
♦ die brandaktuelle Rechtsprechung 2017 bis heute
♦ Entscheidung treffen nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage und Umsetzung in einen aussagekräftigen Bescheid, der einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten kann –
♦ zwei weitere Musterbescheide, und zwar
♦ die Ablehnung eines Neuantrages
♦ die Aufhebung für die Zukunft eines laufenden Falles
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