Kennziffer | S912 |
Zielgruppe | Mitarbeiter/innen der Jobcenter, die bereits über Grundkenntnisse des SGB II sowie praktische Erfahrungen verfügen und diese gezielt vervollkommnen möchten. Auch für Mitarbeiter/innen von Rechnungsprüfungsämtern können die angebotenen Inhalte von Interesse sein |
Veranstaltungsort | Inhouse |
Dauer | 1 Tag |
Referent/in | Frau Sylvia Pfeiffer Dozentin für Sozialrecht |
Teilnahmeentgelt | auf Anfrage Fälligkeit nach Rechnungslegung |
Seminarinhalte |
Im Seminar sollen die v. g. Problematiken anhand praktischer Fälle erörtert und vertieft werden. Die Fallbearbeitung erfolgt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung und kann durch Fallbeispiele der Teilnehmer/innen erweitert werden.
Grundsätzlich steht § 7 (5) SGB II einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II für Auszubildende entgegen. Seit Änderung der Rechtslage ab dem 1.8.2016 besteht aber in vielen Fällen, in denen eine Ausbildung durchgeführt wird, ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II.
Darlehen bei Ausbildungsaufnahme und auch in Härtefällen sind weiterhin im § 27 SGB II vorgesehen. Zusätzlich gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Härtefallzuschuss.
Es ist zwischen nach dem SGB III und dem BAföG geförderten Ausbildungen zu unterscheiden, wenn es um die Frage des Leistungsausschlusses geht.
Im Falle des ergänzenden Leistungsanspruchs nach dem SGB II ist die Bereinigung des Einkommens seit 2.8.2016 vollständig neu geregelt worden.
Inhalte:
♦ Bedeutung der Regelungen des § 7 (5) und des § 7 (6) SGB II
♦ Abgrenzung des Begriffs Ausbildung
♦ Förderungsfähigkeit „dem Grunde nach“
♦ Härtefalldarlehen und Darlehen bei Ausbildungsaufnahme nach § 27 SGB II
♦ Härtefallzuschuss nach § 27 (3) SGB II
♦ Gewährung bestimmter Mehrbedarfszuschläge
♦ mögliche Gewährung einmaliger Leistungen
♦ Bereinigung des anzurechnenden Einkommens
♦ Erstattungsmöglichkeiten
♦ Bezüge zu BAföG und SGB III
♦ (Berufsausbildungsbeihilfe)
Bitte bringen Sie mit: SGB II und SGB III
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