Kennziffer | S913 |
Zielgruppe | |
Veranstaltungsort | Inhouse |
Dauer | 2 Tage |
Referent/in | Frau Andrea Bruhn Landeshauptstadt Kiel |
Teilnahmeentgelt | auf Anfrage Fälligkeit nach Rechnungslegung |
Seminarinhalte |
Trotz der Schaffung der sozialen Pflegeversicherung ist die Hilfe zur Pflege eine unverzichtbare Leistung der Sozialhilfe geblieben, da die Versicherungsleistungen in vielen Fällen nicht ausreichen, um die benötigte Hilfe sicherzustellen.
In diesem Seminar stellt Ihnen die Dozentin die Hilfe zur Pflege schwerpunktmäßig außerhalb von Einrichtungen nach dem SGB XII dar und geht auf mögliche vorrangige Ansprüche aus der Pflegeversicherung ein. Administrative Fragen, wie zum Beispiel Zuständigkeitsfragen und die Berechnung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes runden die Veranstaltung ab.
Inhalte:
♦ Grundsätze der Sozialhilfe, insbesondere
• Nachrang der Sozialhilfe
• Wunsch- und Wahlrecht
• Bekanntwerden des Hilfebedarfs
• örtliche Zuständigkeit
♦ Überblick über mögliche Hilfen nach SGB XI und SGB XII
• Begriff der Pflegebedürftigkeit in der Sozialhilfe und in der Pflegeversicherung nach den ab 2017 geltenden Regelungen des PSG II und III
• Das neue Begutachtungsassessment / Pflegegrade
• Begriff der Pflegebedürftigkeit / Pflegestufen
• kurze Abgrenzung zur Teilhabesicherung (SGB IX) / Eingliederungshilfe (SGB XII) und Krankenhilfe (SGB V)
• Bedarfsermittlung / Bindung an MDK-Gutachten
• Umwandlung des Pflegegutachtens inFeststellung des Hilfebedarfs und notwendiger Maßnahmen (Entlastungsbetrag, Leistungskomplexe usw.),
• Kontrolle der Pflegeeinsätze (Rechnungslegung)
• Hilfen nach dem SGB XI
• Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (ambulante Hilfen; teilstationäre / stationäre Hilfen; Leistungskonkurrenz; Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf)
• Kombination von Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Pflegeversicherung
♦ Heranziehung zum Kostenbeitrag
• Personenkreis nach § 19 Abs. 3 SGB XII
• Einkommenseinsatz / Vermögenseinsatz
• Schenkungsrückforderung
• Darlehen
• Einkommenseinsatz bei einmaligem Bedarf
• stationäre Fälle
Bitte bringen Sie mit: SGB XII, SGB XI, Taschenrechner
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