Kennziffer | 0425B010 |
Zielgruppe | Beschäftigte der Bauämter (Bauleitplanung, Bauverwaltung, Bauaufsicht) sowie Beschäftigte von Architektur- und Planungsbüros, die entsprechende Vorkenntnisse haben |
Veranstaltungsort | Güstrow |
Termin | 09.–10.04.2025
1. Tag 10.00-17.00 Uhr
Das Seminar findet statt – es sind noch Plätze verfügbar.
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Referent/in | Herr Günter Zuschlag
Kreisbaudirektor a.D. |
Teilnahmeentgelt | 325,00 € pro Person Fälligkeit nach Rechnungslegung |
Anmeldeschluss | 12.03.2025 |
Seminarinhalte |
Wann ist ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig und wann nicht? Die Zulässigkeitsvoraussetzungen, bezogen auf die Art der baulichen Nutzung, sind abhängig von der konkreten Maßnahme bzw. von
den dadurch ausgelösten Emissionen hinsichtlich eines bestimmten Baugebietes nach der Baunutzungsverordnung.
Aber wie lässt sich dies beurteilen, insbesondere vor dem Hintergrund nachbarrechtlicher Abwehransprüche und auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme? Wie verfahre ich bei Abweichungen von Festsetzungen im B-Plan? Wie gehe ich mit der vorgezogenen Planreife des
§ 33 BauGB aus bauaufsichtlicher, gemeindlicher und planerischer Sicht um? Veränderungssperre
und Zurückstellung von Baugesuchen sind ein wirkungsvolles Instrument zur Sicherung der kommunalen Planung. Wo und wann kommen sie zum Tragen? Und welchen Handlungsbedarf löst dies bei der Bauaufsichtsbehörde und bei der Gemeinde aus?
Diese und andere Fragen werden anhand von praktischen Beispielen und Rechtsprechung beantwortet.
Inhalte:
♦ die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit von Satzungen
♦ Zulässigkeit nach Art der baulichen Nutzung in den einzelnen Baugebieten
♦ Zulässigkeit nach Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche
♦ Zulässigkeit von Nebenanlagen i. S. von § 14 BauNVO und Anlagen i. S. von § 12 BauNVO
♦ der qualifizierte und einfache Bebauungsplan, Anwendungsfolgen
♦ gesicherte Erschließung
♦ Voraussetzungen zur Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen, § 31 BauGB
♦ die inhaltlichen Bestimmungen zur Erteilung von Befreiungen,
insb. Grundzüge der Planung und nachbarliche Belange
♦ Voraussetzungen zur Anwendbarkeit der vorgezogenen Planreife, § 33 BauGB; der
„33iger Stand“ als positives Tatbestandsmerkmal
♦ Sicherung der gemeindlichen Planung
♦ Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
♦ Anwendungsvoraussetzungen und Folgen
♦ die Unzulässigkeit von Vorhaben in Bebauungsplänen
und faktischen Baugebieten im Einzelfall, § 15 BauNVO, Feinsteuerung
Bitte bringen Sie mit: BauGB, BauNVO, LBauO
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