| Kennziffer | 1125B350 |
| Zielgruppe | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauämter (Bauplanung, Bauverwaltung, Bauaufsicht) und der Rechtsämter |
| Veranstaltungsort | Greifswald |
| Termin | 06.11.2025
Das Seminar findet statt – es sind noch Plätze verfügbar. |
| Referent/in | Herr Prof. Dr. Michael Sauthoff und Herr Helmuth von Nicolai
Prof. Dr. Michael Sauthoff
Präsident des Oberverwaltungsgerichts M-V und des Finanzgerichts M-V a.D.
Ministerialrat a.D. Helmuth von Nicolai
bis 02/2024 Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V Abteilung Energie und Landesentwicklung Referatsleiter Planfeststellung, Bergbau und allg. Rechtsangelegenheiten |
| Teilnahmeentgelt | 334,00 € pro Person Fälligkeit nach Rechnungslegung |
| Anmeldeschluss | 08.10.2025 |
| Seminarinhalte |
Da die angekündigte Novelle eines „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ nach gegenwärtigem Stand den Außenbereich kaum betreffen wird, ist es unabdingbar, sich noch einmal vertieft mit den diversen Veränderungen im BauGB in den letzten Jahren und deren praxisgerechte Umsetzung auseinanderzusetzen. Denn in der letzten Legislaturperiode sind eine Fülle von Einzeländerungen erlassen worden – die angekündigte „große“ BauGB-Novelle, die alles ein wenig zusammenführen sollte, ist jedoch durch das vorzeitige Ende der Ampel-Regierung ausgeblieben.
Da die Gemeinden vermehrt Instrumente zur Überplanung des Außenbereichs erhalten haben, sollten die Gemeinden diese kennen, um sie entsprechend anwenden zu können.
§ 35 BauGB, teilweise am Ende des Gesetzes (§§ 246 ff. BauGB) ist vom Gesetzgeber in den letzten Jahren stets in unterschiedlicher Richtung verändert worden. Als Planersatznorm muss die Bestimmung häufig herhalten und dabei hat der Entscheider auf dem schmalen Grad zwischen den Rechtsansprüchen des Bauherrn auf Genehmigung und denjenigen der Nachbarschaft nur eine einzige richtige Entscheidung zu treffen.
Die Gemeinde hat nach § 36 BauGB zu entscheiden, ob sie ihr Einvernehmen zu den Vorhaben erteilt. Weder Baugenehmigungsbehörde noch Gemeinde steht dabei ein Ermessen zu. Zu diesem Thema hat die Rechtsprechung einige wichtige Entscheidungen in der letzten Zeit gefällt, die grundsätzlich jedem in der Praxis Tätigen bekannt sein sollten. Auch und gerade das wird anhand entscheidungsrelevanter Fälle vorgestellt.
Die Dozenten erläutern Bewährtes und zeigen neue Perspektiven auf, denn der Baudruck wird weiter anhalten. Deshalb ist jede Gemeinde gut beraten, das Baugeschehen nicht dem Selbstlauf zu überlassen.
Inhalte:
♦ Unterscheidung privilegierter und sonstiger Vorhaben
♦ Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB
• Landwirtschaft
• Windenergie
• Photovoltaik
♦ Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB
• Raumordnungsplan
• Flächennutzungsplan
• Belange des Umweltschutzes
• Bedeutung des Klimabelangs (§ 13 Abs. 1 KSG, § 18 KAnpG)
• Bedeutung von § 2 EEG
♦ teilprivilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB (erweiterter Bestandsschutz)
♦ Sonderregelungen außerhalb des § 35 BauGB
• § 246 BauGB Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte
• § 246a BauGB Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete
• § 246d BauGB Sonderregelungen für Biogasanlagen
• § 248 BauGB Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie
• § 249 BauGB Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land
• § 249a BauGB Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien
• § 250 BauGB Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
♦ Drittrechtsschutz
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