Kennziffer | 0924F360 |
Zielgruppe | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die kommunale Abgaben erheben |
Veranstaltungsort | Greifswald |
Termin | 02.09.2024 |
Referent/in | Herr Christoph Seppelt
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts |
Teilnahmeentgelt | 183,00 € pro Person Fälligkeit nach Rechnungslegung |
Anmeldeschluss | 05.08.2024 |
Seminarinhalte |
Es ist schon ärgerlich, wenn sich ein materiell-rechtlich sorgsam begründeter Abgabenbescheid aus formell-rechtlichen Gründen als rechtswidrig erweist. Richtig schlimm wird es, wenn eine Fehlerkorrektur nicht mehr möglich ist, etwa weil inzwischen Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung eingetreten ist.
Neben solchen Ärgernissen stellen sich in der Praxis viele Verfahrensfragen: Was ist, wenn ein Abgabenanspruch nicht vollständig ausgeschöpft wurde? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Nacherhebung möglich? Und wem gegenüber ist der Nacherhebungsbescheid zu erlassen, wenn das betreffende Grundstück veräußert wurde? Wann hat der Adressat eines rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Abgabenbescheides einen Aufhebungsanspruch? Wie werden Säumniszuschläge erhoben?
Diese und andere Fragen werden in dem Seminar anhand anschaulicher Fallbeispiele dargestellt.
Inhalte:
♦ Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Abgabenbescheid
• anzuwendendes Verfahrensrecht
• inhaltliche Bestimmtheit eines Abgabenbescheides
• die Behandlung von Gesamtschuldnern
• Fristen
• Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung
• Fehlerheilung/Unbeachtlichkeit von Fehlern/Umdeutung
• Folgen der Bestandskraft eines Abgabenbescheides
• Festsetzungsverjährung
• Zahlungsverjährung
• Duldungs-/Haftungsbescheid
• Aufrechnung
• Billigkeitserlass
• Säumniszuschläge
• Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
• Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden
♦ Akteneinsichts- und Informationsrechte des Bürgers
♦ Anforderungen an ein ordnungsgemäßes und zielführendes Widerspruchsverfahren
• Form und Frist
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
• Bewältigung von Massenverfahren
• Aufhebung eines Abgabenbescheides statt Erlass eines Abhilfebescheides?
♦ Behandlung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung
Bitte bringen Sie mit: KAG M-V, AO |
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