Kennziffer | 1024G450 |
Zielgruppe | Führungskräfte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bürgerämtern und Bürgerbüros, die schon erste Erfahrungen mit dem Bundesmeldegesetz gemacht haben |
Veranstaltungsort | Rostock |
Termin | 14.10.2024
Das Seminar findet statt – es sind noch Plätze verfügbar. |
Referent/in | Herr Markus Mergenschröer
Verwaltungswirt, Leiter eines Bürgerbüros, Standesbeamter
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Teilnahmeentgelt | 214,00 € pro Person Fälligkeit nach Rechnungslegung |
Anmeldeschluss | 16.09.2024 |
Seminarinhalte |
„Ich hätte da gern eine Auskunft." Kann diese erteilt werden, obwohl eine Auskunftssperre besteht?
„Ich brauche dringend eine Auskunftssperre." Welche Unterlagen werden für die Entscheidung über die Erteilung benötigt?
Darf man den Kolleginnen und Kollegen einfach so Daten mitteilen, obwohl die angefragte Person eine Auskunftssperre hat? Welche Daten dürfen überhaupt unter welchen Voraussetzungen an Dritte gegeben werden? Wie muss man eigentlich verfahren, wenn eine Anfrage aus dem Melderegister vorliegt und die Person schon verzogen ist?
Gibt es Unterschiede bei der Bearbeitung einer Melderegisteranfrage, wenn die angefragte Person eine Auskunftssperre oder einen bedingten Sperrvermerk hat?
Diese und andere Fragen haben Sie sich bestimmt schon einmal gestellt. Wenn Sie nicht darauf setzen wollen, wie die Kolleginnen und Kollegen „das immer schon gemacht haben“, dann sind Sie hier genau richtig.
In diesem Seminar vermittelt Ihnen der Dozent die entscheidenden Rechtsgrundlagen. Sie lernen, die gesetzlichen Regelungen zum Bundesmeldegesetz sicher anzuwenden. Gemeinsam mit dem praxiserfahrenen Dozenten diskutieren und erarbeiten Sie praktische Lösungen anhand von „echten“ Beispielen aus der Praxis. So gewinnen Sie mehr Sicherheit für die Ermessensausübung auch bei schwierigen Fallkonstellationen und können Ihre Entscheidung gegenüber den Betroffenen überzeugend vertreten.
Bitte bringen Sie daher unbedingt anonymisierte Fälle aus Ihrer praktischen Arbeit mit.
Ein Seminar aus der Praxis für die Praxis!
Inhalte:
♦ Auskunftssperren, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben (§ 51 BMG)
♦ Bedingter Sperrvermerk (§ 52 BMG)
♦ Übermittlungssperren
♦ Einfache und erweiterte Melderegisterauskunft bei eingetragener Auskunftssperre
♦ Gruppenauskunft an Private und Behörden
♦ Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
Bitte bringen Sie mit: Bundesmeldegesetz, Verwaltungsvorschriften zum Bundesmeldegesetz
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