Kennziffer | 1124B370 |
Zielgruppe | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauämter (Bauplanung, Bauverwaltung, Bauaufsicht) und der Rechtsämter |
Veranstaltungsort | Greifswald |
Termin | 04.11.2024
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Referent/in | Herr Prof. Dr. Michael Sauthoff und Herr Helmuth von Nicolai
Prof. Dr. Michael Sauthoff
Präsident des Oberverwaltungsgerichts M-V und des Finanzgerichts M-V a.D.
Ministerialrat a.D. Helmuth von Nicolai
bis 02/2024 Justiziar der Energie- und Landesentwicklungsabteilung
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern |
Teilnahmeentgelt | 298,00 € pro Person Fälligkeit nach Rechnungslegung |
Anmeldeschluss | 07.10.2024 |
Seminarinhalte |
§ 34 BauGB ist vom Gesetzgeber in den letzten Jahren stets in unterschiedlicher Richtung verändert worden. Als Planersatznorm muss die Bestimmung häufig herhalten und dabei hat der Entscheider
auf dem schmalen Grad zwischen den Rechtsansprüchen des Bauherrn auf Genehmigung und denjenigen der Nachbarschaft nur eine einzige richtige Entscheidung zu treffen. Denn ein Ermessen räumt die Norm nach der ständigen Rechtsprechung nicht ein. Zu diesem Thema hat die Recht-sprechung einige wichtige Entscheidungen in der letzten Zeit gefällt, die grundsätzlich jedem in
der Praxis Tätigen bekannt sein sollten. Auch und gerade das wird anhand entscheidungsrelevanter Fälle vorgestellt.
Die Dozenten erläutern Bewährtes und zeigen neue Perspektiven auf, denn der Baudruck wird
weiter anhalten. Deshalb ist jede Gemeinde gut beraten, das Baugeschehen nicht dem Selbstlauf
zu überlassen.
Inhalte:
♦ Einfügen nach § 34 BauGB
• Ermittlung der maßgeblichen Umgebung, die heranzuziehen ist
• Herausarbeitung des daraus vorgegebenen Rahmens (was ist maßstabsbildend, städtebauliche Ausreißer, ungenehmigte Bauvorhaben und genehmigungsunfähige Schwarzbauten)
♦ Einfügen nach
• der Art der baulichen Nutzung
• dem Maß der baulichen Nutzung
• der Bauweise
• der überbaubaren Grundstücksfläche
♦ zulässiges Überschreiten des Einfügensgebotes
♦ Sonderfälle: Einzelhandel (schädliche Auswirkungen)
♦ Drittrechtsschutz
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