Kennziffer | 1124S050 |
Zielgruppe | Beschäftigte, die Anträge auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines bearbeiten, Aufsichtsbehörden |
Veranstaltungsort | Stralsund |
Termin | 13.11.2024 |
Referent/in | Frau Tanja Stiller Rechtsanwältin sowie Consultant bei www.baetzconsultingug.de |
Teilnahmeentgelt | 236,00 € pro Person Fälligkeit nach Rechnungslegung |
Anmeldeschluss | 15.10.2024 |
Seminarinhalte |
Wohnen und Heizen sind Grundbedürfnisse. Wohnraum ist begehrt. Dies gilt im Besonderen für solche Gebiete, die Arbeitsplätze vorhalten. Für viele Menschen mit fehlenden oder geringeren Einkünften scheint jedoch das Auffinden bezahlbaren Wohnraums zu einer Aufgabe geworden zu sein, die sich als unlösbar erweist. Zwar leistet das Wohngeld einen wichtigen Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit. Gleichwohl kann es die Grundprobleme nicht beseitigen. Denn ohne eine wirksame, landesrechtliche Förderung von Wohnraum finden Schwächere keinen bezahlbaren Wohnraum und werden die Kommunen hinsichtlich der sozial Schwächsten über Gebühr hinaus belastet. Sie werden über die zu erfüllenden Transferleistungsansprüche, z. B. aus den Rechtskreisen des SGB II und des SGB XII, über Gebühr hinaus belastet.
In den Bundesländern existieren deshalb, neben dem teilweise weiter geltenden Bundesrecht (WoBindG und II. BV), landesrechtliche Normen zur öffentlichen Wohnraumförderung und zum Verfahren der Erteilung sogenannter Wohnberechtigungsscheine. Die Prüfung von Anträgen und die Entscheidung obliegt den kreisfreien Städten, Landkreisen und Gemeinden.
Innerhalb dieses Seminares wird in kompakter Weise das nötige Wissen vermittelt, um rechtssicher zu handeln. Die jeweilige landesrechtliche Lage wird beachtet.
Inhalte:
♦ § 27 WoFG: Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte
♦ Einkommensgrenze: Verordnung über die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (Einkommensgrenzenverordnung- EinKGrenzVo)
♦ Haushaltsangehörige: § 18 Abs.2 WoFG
♦ Einkommensermittlung §§ 20-24 WoFG
• Begriff des Gesamteinkommens und des
• Begriff des Jahreseinkommens
• Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens
• Pauschaler Abzug
• Freibeträge
♦ Wohnungswesen-Kostenverordnung M-V (WWKostVo M-V)
♦ Wohnungswesen-Zuständigkeitsverordnung M-V (WWZustVo M-V)
Bitte bringen Sie mit: Wohnungsbindungsgesetz, II. Berechnungsverordnung, jeweiliges Landesrecht zur Wohnraumförderung |
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