Kennziffer | 0425G100 |
Zielgruppe | Beschäftigte von kommunalen Rechts-, Ordnungs-, Planungs-, Tiefbau- und Straßenverkehrsämtern, von Baubetriebshöfen als auch Bauleiter und Baustellenkontrolleure |
Veranstaltungsort | Güstrow |
Termin | 07.04.2025
Das Seminar findet statt – es sind noch Plätze verfügbar. |
Referent/in | Herr Heinz-Peter Mühlenberg
Diplom Verwaltungswirt, Leiter einer Ordnungsbehörde |
Teilnahmeentgelt | 245,00 € pro Person Fälligkeit nach Rechnungslegung |
Anmeldeschluss | 10.03.2025 |
Seminarinhalte |
Zunehmende Verkehrsdichte und oft gegensätzliche Bedürfnisse von Fahrzeug-, Fuß- oder Radverkehr führen in der Praxis zu vielen Problemen mit reichlich Konfliktpotenzial. Die Ansprüche der Bevölkerung gegenüber den Straßenverkehrsbehörden nehmen zu. Meist sind die Städte und Gemeinden mit der Lösung dieser Anliegen beauftragt.
Das Seminar vermittelt Ihnen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und anhand von Fallbeispielen die zur Lösung notwendigen Kenntnisse. Verfahrens- und Formfragen werden ebenso behandelt, wie das Zusammenspiel zwischen den an der Verkehrsregelung Beteiligten zu einer effektiven Gefahren-beseitigung und Verkehrsreglung führen kann.
Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Fragen und Anwendungsprobleme mit einem erfahrenen Praktiker
zu diskutieren!
Sie haben die Möglichkeit, Fragen zur Erörterung im Seminar per E-Mail bis drei Wochen vor
Seminartermin beim Studieninstitut einzureichen.
Inhalte:
♦ Begriff des öffentlichen Verkehrsraums
♦ Überhang im öffentlichen Straßenraum
♦ Verhältnis Straßenverkehrs- und Straßenrecht
♦ Abgrenzung Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde, der Straßenbaubehörde
und des Straßenbaulastträgers
♦ Anträge von Einzelpersonen auf verkehrsbehördliche Maßnahmen,
„Beruhigungsbeschilderung“
♦ einzelne Problemstellungen wie z. B. enge Straße, schmale Fahrbahn, Feuerwehrzufahrten,
Grundstückszufahrten, verkehrsberuhigte Bereiche, Tempo 30 Beschilderung, Parkraumbeschilderung, Anfechtung von Verkehrszeichen, mobile Verkehrszeichen
♦ Rechtsschutz der Gemeinden gegen straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
♦ Verkehrssicherungspflichten der Straßenverkehrsbehörde
♦ Überbeschilderung und Zusatzzeichen: Regelungsinhalt des § 45 Abs.9 StVO
♦ private Beschilderung und Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
♦ Einrichtungen für den Radverkehr
♦ Umweltzonen
♦ Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO
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